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AGB

Online-Versteigerungsbedingungen der Lagerwerk GmbH


  1. Rechtsverhältnisse
  2. Personaler Anwendungsbereich, Registrierung bzw. Anmeldung und Ausschluss 
  3. Bietverfahren, Vertragsschluss und Drittrechte 4. Abholung und Gefahrübergang
  5. Zahlung von Kaufpreis und Aufgeld
  6. Besonderheiten bei Käufern aus EU-Staaten und Nicht-EU-Staaten
  7. Aufrechnung und Eigentumsvorbehalt
  8. Gewährleistungsansprüche
  9. Haftung
10. Rechtswahl und Gerichtsstand

Stand: 05.10.2020

 

1. Rechtsverhältnisse 

(1)  Die Lagerwerk GmbH (im Folgenden kurz Lagerwerk) veräußert über ihre Online-Versteigerungs-Plattform gebrauchte Wirtschaftsgüter im eigenen Namen und für Auftraggeber gemäß diesen Online-Versteigerungsbedingungen (nachfolgend auch "AGB"). 

(2) Die nachstehenden AGB regeln das rechtliche Verhältnis zwischen Lagerwerk bzw. dem Auftraggeber zu den Personen, die im Rahmen der Online-Versteigerungen Gegenstände erwerben (nachfolgend: "Bieter"). 

(3) Wenn Lagerwerk mit der Veräußerung von Gegenständen durch einen Dritten beauftragt wurde, dann tritt Lagerwerk nur als Vermittler und nicht selbst als Veräußerer der Gegenstände auf (Veräußerung auf Rechnung des Auftraggebers). Das Rechtsverhältnis über den Erwerb von Gegenständen kommt dann unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem Bieter zustande. 

(4) Im Falle einer Veräußerung auf Rechnung des Auftraggebers gelten zusätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden von Lagerwerk in dem jeweiligen Inserat unter www.lagerwerk.auction gesondert ausgewiesen. Sofern Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers mit denen von Lagerwerk im Widerspruch stehen, so haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Lagerwerk Vorrang. 

 

2. Personaler Anwendungsbereich, Registrierung bzw. Anmeldung und Ausschluss

 (1) Zur Teilnahme an den Online-Versteigerungen durch Abgabe von Geboten sind nur Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen i.S.d. § 310 Abs. 1, S. 1 BGB berechtigt. 

(2) Voraussetzung für die Teilnahme an Online-Versteigerungen ist die vorherige Registrierung des Bieters auf der Online-Auktionsplattform bei Lagerwerk. Hierzu muss der Bieter die von Lagerwerk geforderten Daten vollständig und korrekt angeben. Die Registrierung muss von einer vertretungsberechtigten natürlichen, namentlich anzugebenden Person vorgenommen werden. 

(3) Bei der erstmaligen Registrierung sind u.a. ein nach den Vorgaben von Lagerwerk sicheres Passwort, der Name (Firma), eine zustellungsfähige Rechnungsanschrift (kein Postfach) sowie eine gültige, dem Bieter permanent zugewiesene E-Mail-Adresse anzugeben. Ferner sind gegebenenfalls die Organvertreter sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Bieters anzugeben. Nach erfolgreicher Registrierung erfolgt eine entsprechende Benachrichtigung des Bieters hierüber und über eine systemgenerierte Kundennummer („Konto“) per E-Mail. 

(4) Zur Überprüfung der für die Registrierung erforderlichen Angaben ist Lagerwerk berechtigt, die Angaben durch die Übermittlung einer Kopie eines Handelsregisterauszuges oder eines amtlichen Gewerbenachweises vom Bieter auf seine Kosten belegen zu lassen. 

(5) Alle Daten des Bieters werden ausschließlich zur Abwicklung von Rechtsgeschäften über die Online-Plattform und zum Zwecke des Betriebs der Online-Plattform sowie für Auktionsankündigungen z.B. via Informationsnewsletter gespeichert und verwendet.  

(6) Ändern sich die bei der Registrierung angegebenen Daten, ist die teilnehmende Person verpflichtet, die vorgenannten Angaben unverzüglich im persönlichen Bereich der Onlineplattform zu aktualisieren. 

(7) Die E-Mail Adresse und das Passwort werden für jede Anmeldung benötigt. 

(8) Der Bieter verpflichtet sich, sicherzustellen, dass keine unbefugten Dritten Kenntnis von seiner Kundennummer und seinem Passwort erhalten. Ist dies dennoch erfolgt bzw. liegen dem Bieter entsprechende Anhaltspunkte hierfür vor, so ist der Bieter verpflichtet, diese Anhaltspunkte Lagerwerk unverzüglich mitzuteilen. 

(9) Sofern der Bieter gegen Bestimmungen dieser AGB verstößt, – hierzu zählt insbesondere ein Verstoß gegen seine Sorgfalts- und Geheimhaltungspflichten im Umgang mit den Zugangsdaten – ist Lagerwerk berechtigt, den Bieter von der weiteren Nutzung des Internetportals mit sofortiger Wirkung durch Sperrung seines bestehenden Kontos und durch Sperrung von Konten durch etwaige neue Registrierungen ohne Zustimmung auszuschließen. 

(10) Betroffene Bieter werden von einem etwaigen Ausschluss per E-Mail in Kenntnis gesetzt. Nach einer Kontosperrung ist der Bieter nur nach vorheriger Zustimmung von Lagerwerk per E-Mail zu einer erneuten Registrierung im Internetportal berechtigt. 

 

3. Bietverfahren, Vertragsschluss und Drittrechte 

(1) Die Online-Versteigerung beginnt für jeden Gegenstand mit einem in dem Inserat festgesetzten Startpreis („Startgebot“). Die Erhöhung des Gebots hat mindestens in vom Mindestgebot abhängigen Steigerungsschritten zu erfolgen. Mögliche Steigerungsbeträge werden anhand dreier „Schnellgebots-Button“ automatisch angezeigt. Über diese kann der Bieter ohne die direkte Eingabe von Beträgen, ein Gebot in Höhe der nächsten angezeigten Gebotsstufen durch Anklicken abgegeben. Zudem kann ein Gebot abgegeben werden, das über den für das aktuelle Höchstgebot erforderlichen Betrag hinausgeht. Es wird ein Gebotsagent zur Verfügung gestellt, der das Gebot des Bieters innerhalb des vorgegebenen Rahmens automatisch schrittweise erhöht, bis der Bieter wieder Höchstbietender ist. Solange das Gebot allerdings unter dem Mindestpreis liegt, bietet der Gebotsagent in Höhe Ihres Maximalgebotes. Der Bieter ist an sein Gebot gebunden, es sei denn sein Gebot wird überboten. 

(2) Die Abgabe von Geboten muss innerhalb der in dem Inserat angegebenen Laufzeit der jeweiligen Online-Versteigerung erfolgen. Für die Bestimmung der Laufzeit ist die Systemzeituhr des EDV-Systems von Lagerwerk maßgebend. Erfolgt ein die bisherigen Gebote übersteigendes Gebot innerhalb von weniger als 3 Minuten vor Ablauf der Laufzeit der Online-Versteigerung, so wird die Laufzeit soweit hinausgeschoben, dass zwischen Abgabe dieses Höchstgebotes und dem Ende der Laufzeit ein Zeitraum von 3 Minuten liegt. Dies wiederholt sich, bis innerhalb eines Zeitraums von 3 Minuten kein Übergebot mehr eingeht. 

(3) Gebote können nur von registrierten Personen abgegeben werden. Die Abgabe von Geboten mittels nicht von Lagerwerk autorisierter, automatisierter Datenverarbeitungsprozesse (z. B. so genannter "Sniper"-Programme) ist unzulässig. Es ist untersagt, Mechanismen, Software oder sonstige Routinen in Verbindung mit der Nutzung der Online-Versteigerungen zu verwenden, welche die Funktionsfähigkeit des EDV-Systems beeinträchtigen oder zerstören können. Lagerwerk behält sich vor, Zuwiderhandlungen den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen und Schadensersatz geltend zu machen. 

(4) Der Bieter, der am Ende der Online-Versteigerung das höchste Gebot abgegeben hat, erhält den Zuschlag, es sei denn, das Gebot unterschreitet den von Lagerwerk in dem Inserat angegebenen Mindestbetrag („Mindestpreis“). Lagerwerk benachrichtigt zusätzlich den (Höchst-)Bieter mittels einer Zuschlagsbestätigung per E-Mail über den insoweit zustande gekommenen Vertrag ("virtueller Zuschlag"). 

(5) Liegt das Höchstgebot unter dem vom Lagerwerk angegebenen Mindestpreis, so kommt kein Kaufvertrag nur zustande. 

(6) Lagerwerk bleibt vorbehalten, die im Online-Versteigerungskatalog angegebene numerische Folge zu ändern, Positionen zusammenzufassen oder zurückzuziehen. Mögliche Gründe hierfür können sein, dass während der Auktion ein Gesamtverkauf aller Positionen/ Lots an einen Käufer durch eine Gesamtgebotsabgabe erfolgt oder wenn beispielsweise, sich während der Auktion herausstellt, dass die Positionen nicht frei von Rechten Dritter sind. 

 

4. Abholung und Gefahrübergang 

(1) Der (Höchst-)Bieter ist zur Abholung der Gegenstände binnen einer von Lagerwerk gesetzten Abholfrist verpflichtet (Holschuld). Für die hierzu gegebenenfalls erforderliche Demontage der Gegenstände ist der (Höchst-)Bieter unter Berücksichtigung der für Lagerwerk bzw. den Auftraggeber gültigen Arbeitsschutzrichtlinien und geltenden Branchen- und Firmenvorschriften verantwortlich. 

(2 Für Schäden, die durch die Abholung oder die Demontage  dem Auftraggeber bzw. Lagerwerk entstehen, haftet der (Höchst-)Bieter. Der (Höchst-)Bieter übernimmt entsprechend § 278 BGB die Haftung für die in seinem Auftrag tätigen Firmen. 

(3) Der (Höchst-)Bieter ist zur Abholung der erworbenen Gegenstände inklusive des jeweiligen Zubehörs verpflichtet. Wird mit dem (Höchst-)Bieter eine (besenreine) Räumung vereinbart, ist der (Höchst-)Bieter verpflichtet, die von der Räumung betroffenen Räumlichkeiten/ Flächen in einem ordnungsgemäßen und sauberen Zustand zu hinterlassen. 

(4) Die Abholung, einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Demontage der Gegenstände müssen innerhalb der festgesetzten Abholfrist werktags zu den in dem Inserat angegebenen Geschäftszeiten nach Vertragsschluss erfolgen, es sei denn es ist etwas Abweichendes vereinbart. 

(5) Bei der Abholung und der gegebenenfalls erforderlichen Demontage der Gegenstände hat der (Höchst-)Bieter oder ein von ihm beauftragter Dritter entsprechende Legitimationsnachweise (z. B. Personalausweis) und den Abholschein bzw. etwaige weitere, vorher vereinbarte Nachweise vorzulegen. 

(6)  Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den (Höchst-)Bieter über. Falls im Einzelnen die Versendung der Gegenstände vereinbart wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Institution über. 

(7) Kommt der (Höchst-)Bieters in Annahmeverzug, so sind der Auftraggeber bzw. Lagerwerk berechtigt, die hierdurch entstehenden erforderlichen Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Lagerwerk bzw. der Auftraggeber sind insbesondere berechtigt, die Gegenstände auf Kosten und Risiko des (Höchst-)Bieters in Verwahrung zu geben. Der Auftraggeber bzw. Lagerwerk können einen Aufwandsersatz von mindestens 150,- € netto pro Tag sowie die tatsächlichen Kosten, die infolge der Nichtabholung entstanden sind, verlangen. Dem (Höchst-)Bieter ist der Nachweis gestattet, dass keine oder geringere Vermögensnachteile entstanden sind. 

(8) Erfolgt im vereinbarten Abholzeitraum keine Abholung, sind der Auftraggeber bzw. Lagerwerk nach Setzen einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf berechtigt, – ohne Aufgabe weitergehender Rechte und Ansprüche – vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen, insbesondere die Gegenstände auf gleiche Weise oder anderweitig zu verkaufen. Ein etwaiger Mindererlös und zusätzlich angefallene Kosten sind vom säumigen (Höchst-)Bieter zu tragen. 

(9) Lagerwerk behält sich vor, säumige (Höchst-)Bieter von der zukünftigen Teilnahme durch Kontosperrung auszuschließen. 

 

5. Zahlung von Kaufpreis und Aufgeld 

(1) Das vom (Höchst-)Bieter neben dem Kaufpreis zu zahlende Aufgeld beträgt derzeit des Höchstgebotes, soweit kein anderes Versteigerungsaufgeld vereinbart wurde. Auf den Gesamtpreis, bestehend aus Kaufpreis und Aufgeld, wird die gesetzliche Umsatzsteuer (USt.) vorbehaltlich abweichender Regelungen gemäß Absatz 5 erhoben. 

(2) Kaufpreis und das Aufgeld (inkl. USt.) sind nach Bestätigung des Vertragsschlusses durch Zuschlagsbestätigung und Zugang der Rechnung sofort fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Rechnung enthält die Zahlungsmodalitäten (u. a. Kontoverbindung) und wird per E-Mail übermittelt. Ein Abzug von Skonto ist nicht zulässig. 

(3) Lagerwerk ist berechtigt, Kaufpreise und Nebenleistungen für den Auftraggeber einzuziehen. 

(4) Es gelten die gesetzlichen Regeln hinsichtlich der Folgen des Zahlungsverzugs. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Im Übrigen steht Lagerwerk bzw. dem Auftraggeber gegen den (Höchst-)Bieter eine Pauschale in Höhe von 40,- € gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu. 

(5) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Kaufpreises sind der Auftraggeber bzw. Lagerwerk nach Setzen einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf berechtigt, – ohne Aufgabe weitergehender Rechte und Pflichten – vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen, insbesondere die Gegenstände auf gleiche Weise oder anderweitig zu verkaufen. Ein etwaiger Mindererlös und die zusätzlich angefallene Kosten sind vom säumigen (Höchst-)Bieter zu tragen. 

(6) Lagerwerk ist berechtigt, säumige (Höchst-)Bieter von der zukünftigen Teilnahme durch Kontosperrung auszuschließen. 

 

6. Besonderheiten bei (Höchst-)Bietern aus EU-Staaten und Nicht-EU-Staaten 

(1) Bieter aus EU-Staaten und Bieter die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, haben die Umsatzsteuer als Kaution an Lagerwerk zu zahlen. Nach fristgerechter Vorlage der ordnungsgemäß ausgestellten Ausfuhrnachweise wird die Umsatzsteuer umgehend zurückerstattet.  

(2) (Höchst-)Bietern aus EU-Staaten können Online-Versteigerungen nur dann umsatzsteuerfrei erfolgen, wenn eine beglaubigte Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer sowie eine Gelangensbestätigung/ Ausfuhrnachweis (nach Zustellung) vorliegen, die Lagerwerk spätestens 10 Tage nach Beendigung der Online-Versteigerung und Zugang der Zuschlagsbestätigung zugesandt wurde. 

(3) (Höchst-)Bieter aus Staaten, die nicht der EU angehören, haben Lagerwerk den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Solange der Nachweis nicht erbracht ist, ist der (Höchst-)Bieter auch zur Zahlung der USt. 

 

7. Aufrechnung und Eigentumsvorbehalt 

(1) Eine Aufrechnung gegen den Anspruch von Lagerwerk auf Zahlung des Kaufpreises bzw. des Aufgeldes (einschl. USt.) ist nur mit solchen (Gegen-)Forderungen zulässig, die nicht bestritten oder die rechtskräftig festgestellt sind. 

(2) Das Eigentum an den erworbenen Gegenständen geht erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises nebst Aufgeld (inkl. USt.) sowie möglicher anderer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem (Höchst-)Bieter auf diesen über. 

 

8. Gewährleistungsansprüche

(1) Alle zum Verkauf stehenden Positionen sind gebraucht, wenn im Lotkatalog nicht anders ausgewiesen und können teilweise erhebliche Gebrauchsspuren aufweisen. Es besteht die Gelegenheit, die Positionen fachkundig zu untersuchen. Die Positionen werden in dem Zustand verkauft, wie sie – auch unter Hinzuziehung einer fachkundigen Person – besichtigt wurden oder hätten besichtigt werden können. Lagerwerk ist nicht verpflichtet, die Positionen frei von Sachmängeln zu verschaffen; eine bestimmte Beschaffenheit ist weder vereinbart noch übernimmt Lagerwerk eine Garantie für die Beschaffenheit der Positionen. Die Gewährleistung durch Lagerwerk ist ausgeschlossen. 

(2) Angaben auf der Lagerwerk Online-Plattform, in Verkaufskatalogen oder in anderer Form, insbesondere technische Daten, Maße, Baujahre oder Mengenangaben sind unverbindlich und sind nach bestem Wissen und Gewissen von den Experten des Auktionshauses verfasst worden. Sie stellen keine Garantien im Sinne des § 444 BGB oder Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB dar. 

 

9. Haftung 

(1) Lagerwerk haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. 

(2) Abweichend von Abs. 1 haftet Lagerwerk für einfache Fahrlässigkeit sowie für einfache Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Auftraggebers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat (Kardinalpflichten). Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 

(3) Die Haftung für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beschränkt sich auf den Schaden, der typischerweise bei Geschäften dieser Art entstehen kann und den Lagerwerk bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 

(4) Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) haftet Lagerwerk uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. 

(5) Das Betreten des Geländes, auf dem sich die Positionen befinden, zum Zwecke der Besichtigung oder der Abholung erfolgt auf eigene Gefahr.

(6) Lagerwerk haftet – mit Ausnahme groben Verschuldens – nicht für die jederzeitige Verfügbarkeit ihrer Website www.lagerwerk.com bzw. www.lagerwerk.auction und steht insbesondere nicht ein, wenn Gebote infolge einer zeitweiligen systembedingten Unerreichbarkeit keine Berücksichtigung fanden.

 

10. Rechtswahl und Gerichtsstand 

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Beteiligten gemäß Nr. 1 dieser AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 

(2) Erfüllungsort ist der jeweilige Standort der veräußerten Gegenstände. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz von Lagerwerk. 

(3) Gerichtsstand ist Dresden. 

(4) Lagerwerk bzw. der Auftraggeber widersprechen jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Vertragspartners. Solche Bedingungen/ Bestimmungen werden nur wirksam, wenn ihnen schriftlich zustimmt.